Ausweichregeln auf dem Rhein

für Kleinfahrzeuge < 20 m

nach RheinSchPV =

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

 

Die wichtigsten Fahrregeln für kleine Fahrzeuge (< 20 m)  sind in folgenden Kapiteln der RheinSchPV zusammengefasst.

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

a. "Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;             //  ..........

l. "Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

m. "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

  1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
  2. Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nummer 2, § 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

  1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.
  2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
  3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
    1. wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
    2. wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.
  4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
    1. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
    2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
    3. wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
    4. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.
  5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, dass das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.

 

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Diese Regeln entsprechen inhaltlich übrigens nahezu den Regeln der Binnenschifffahrts­straßenordnung (BinSchStrO). Wegen des starken Verkehrs enthält die RheinSchPV gelegentlich Zusatzbedingungen und Verschärfungen über die BinSchStrO hinaus.

(Die hier erwähnten "schnellen Schiffe" haben eine Höchstgeschwindigkeit > 40 km/h).