Ausweichregeln auf dem Rhein
für Kleinfahrzeuge < 20 m
nach RheinSchPV =
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die wichtigsten Fahrregeln für kleine Fahrzeuge (< 20
m) sind in folgenden Kapiteln der
RheinSchPV zusammengefasst.
§ 1.01
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als
a. "Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes
Gerät und Seeschiff; // ..........
l. "Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde
als Fähre behandelt wird;
m. "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge
von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen
- ein Fahrzeug, das
zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen,
zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
- ein Fahrzeug, das
zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
- eine Fähre oder
- ein Schubleichter;
§ 6.02 Gegenseitiges
Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- Einzeln fahrende
Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die
ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen
Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum
Manövrieren notwendigen Raum lassen.
- Die §§ 6.04, 6.05, 6.07,
6.08 Nummer 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1,
gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge
nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die
nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nummer 2, § 6.13, 6.14 und 6.16
nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten
Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.
§ 6.02a Besondere
Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
- Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.
- Kleinfahrzeuge, die weder
mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel
fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
- Zwei Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines
Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
- wenn sie sich auf
entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes
seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des
anderen vorbeifährt;
- wenn sich ihre Kurse
kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner
Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.
- Zwei Kleinfahrzeuge unter
Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines
Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
- wenn sie den Wind nicht
von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat,
dem anderen ausweichen;
- wenn sie den Wind von
derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen
Fahrzeug ausweichen;
- wenn ein Fahrzeug mit Wind
von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit
feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von
Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
- Ein unter Segel fahrendes
Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug
auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten
Großsegel gegenüberliegt.
- Ein unter Segel fahrendes
Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes
Kleinfahrzeug, dass das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält,
zum Ausweichen zwingt.
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Diese Regeln entsprechen inhaltlich übrigens nahezu den
Regeln der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO). Wegen des starken
Verkehrs enthält die RheinSchPV gelegentlich Zusatzbedingungen und
Verschärfungen über die BinSchStrO hinaus.
(Die hier erwähnten "schnellen Schiffe" haben eine
Höchstgeschwindigkeit > 40 km/h).